Denkmalförderung
Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gemäß § 8 Sächsisches Denkmalschutzgesetz verpflichtet diese zu erhalten und zu pflegen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind nicht immer ohne finanziellen Aufwand zu bewältigen.
Deshalb unterstützt der Freistaat Sachsen und auch der Bund Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei der denkmalgerechten Sanierung und Erhaltung mit verschiedenen Fördermitteln.
Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes
Das Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Gefördert werden Maßnahmen von national bedeutende oder das nationale Erbe prägenden Kulturdenkmale, die im Sinne der Denkmalpflege dienen und Maßnahmen die der dauerhaften Sicherung und Erhaltung von historischen Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil eines Denkmals sind und ihrem historischen Bestand dienen.
Der Aufruf des Denkmalschutz-Sonderprogramms XIII in 2024 ist abgeschlossen. Über die Antragsfrist für das Denkmalschutz-Sonderprogramm XIV in 2025 gibt es rechtzeitig an dieser Stelle eine Information.
- Fördergrundsätze Denkmalschutz-Sonderprogramm (*.pdf, 0,28 MB)
- Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm (*.pdf, 0,38 MB)
Förderprogramme nach der RL Denkmalförderung
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) und der Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö) vom 31. August 2019 Zuwendungen, die dem Schutz und der Pflege von Kulturdenkmalen dienen.
Eine Zuwendung können folgende Personen erhalten:
- Eigentümer eines Kulturdenkmales
- Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmals.
Förderanträge auf Zuwendungen für Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen aus dem Sonderprogramm Denkmalpflege des Freistaates Sachsen und dem Denkmalschutz-Sonderprogramm der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien können jederzeit beim Landesamt für Denkmalpflege Sachsen gestellt werden. Die Antragsfrist für die Umgebinde- und Fachwerkförderung endet zum 30. Oktober des Vorjahres eines jeden Haushaltsjahres. Die Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde für die Förderung von Objekten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Landkreis/Stadt), für welche ebenfalls die Richtlinie Denkmalförderung Anwendung findet, bleibt davon unberührt.
Die Formulare für einen Förderantrag und für bewilligte Fördervorhaben finden Sie hier:
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung)
Antragsformulare
- Informationsblatt (*.pdf, 0,14 MB)
- Antrag auf Förderung (*.pdf, 1,64 MB)
- Anlage 1 - Beschreibung der denkmalpflegerischen Ziele (*.pdf, 24,92 KB)
- Anlage 2 - Verbindliche Ausgabenplanung, Excel (*.xlsx, 14,34 KB)
Weitere Formulare für bewilligte Fördervorhaben
- Anlage 4a "Auszahlungsantrag" (*.pdf, 0,36 MB)
- Anlage 4b "Ausgabennachweis" (*.xlsx, 21,47 KB)
- Anlage 5a "Verwendungsnachweis - Sachbericht" (*.pdf, 43,83 KB)
- Anlage 5b "Verwendungsnachweis - zahlenmäßiger Nachweis" (*.pdf, 0,27 MB)
- Anlage 5c "Verwendungsnachweis - Ausgabennachweis" (*.xlsx, 21,47 KB)
- Anlage 5d "Verwendungsnachweis - Prüfvermerk - komm. Körperschaften und Kirchen" (*.pdf, 13,48 KB)
- Anlage 5d "Verwendungsnachweis - Prüfvermerk - übrige" (*.pdf, 22,16 KB)